Aus der veröffentlichten und bundeseinheitlich abgestimmten Kurzinformation zur „Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote“ können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: THG-Prämien, die mit Elektrofahrzeugen aus dem Privatvermögen erzielt wurden, gelten nicht als steuerbare Leistung und unterliegen somit auch nicht der Einkommenssteuer.
Sind die Elektrofahrzeuge dem Betriebsvermögen zuzuordnen, folgen die Zahlungen der THG-Prämie den allgemeinen steuerlichen Regelungen und stellen, in der ertragsteuerlichen Beurteilung, Betriebseinnahmen dar.
Bitte beachte, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen können und jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Daher empfehlen wir, im Zweifelsfall einen Steuerberater zu kontaktieren.